Portrait

Die AGR im Portrait

Ziele & Aufgaben

Förderung der wissenschaftlichen Landeskunde und geographischen Regionalforschung

Der Vorstand

Ansprechpartner*innen für die Vorhaben der AGR

Unsere Satzung

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig am 28. August 2014

Ziele & Aufgaben

Die Akademie für geographische Regionalforschung e.V. (nachfolgend AGR genannt) fördert die wissenschaftliche Landeskunde und geographische Regionalforschung. Mitglieder sind namhafte, durch eigene regionale Forschungsarbeiten ausgewiesene Geograph*innen und Nachbarwissenschaftler*innen, die durch ihre berufliche Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Akademie ehrenamtlich mitwirken. Sie werden durch Zuwahl auf Lebenszeit in die Akademie aufgenommen.

Zurzeit ist die AGR vor allem durch Publikationen (Berichte, Forschung und Karten) sowie durch regelmäßige Tagungen öffentlich sichtbar.

Thematische Beiträge zur Geographie Deutschlands und angrenzender deutschsprachiger Räume sowie Diskussionen zu Theorie und Methoden regionalbezogener Untersuchungen und Darstellungen bilden die Arbeitsschwerpunkte der AGR.

Sie pflegt den gemeinsamen Diskurs natur- und kulturwissenschaftlich orientierter und an regionalen Problemstellungen interessierter Wissenschaftler*innen. Sie bietet somit eine Plattform für informelle fachinterne Diskussionen zwischen Geograph*innen mit unterschiedlichen Spezialisierungen und landeskundlich arbeitenden Nachbarwissenschaftler*innen.

Zu den Aufgaben der AGR gehört die Förderung der wissenschaftlichen Landeskunde und geographischen Regionalforschung an Hochschulen, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen sowie die verantwortungsbewusste Öffentlichkeitsarbeit für eine sachgerechte Aufklärung, Information und Orientierung.

Sie arbeitet mit wissenschaftlichen Institutionen, Behörden, Verbänden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Medien zusammen.

Als “Zentralkommission für wissenschaftliche Landeskunde von Deutschland” 1882 vom Deutschen Geographentag gegründet, seit 1941 als “Zentralausschuß für deutsche Landeskunde”, wurde sie seit 1995 als “Deutsche Akademie für Landeskunde” fortgeführt und 2023 in Akademie für geographische Regionalforschung e.V. unbenannt.

Die AGR dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Vorstand

Die AGR umfasst derzeit sechs Vorstandsmitglieder.

Prof. Dr. Dr.
Olaf Kühne

Erster Vorsitzender

Eberhard Karls Universität Tübingen
Stadt- und Regionalentwicklung
Rümelinstraße 19-23
72070 Tübingen

Prof. Dr.
Florian Weber

Zweiter Vorsitzender

Universität des Saarlandes
Europastudien
Campus
66123 Saarbrücken

Dr.
Karin Wiest

Schatzmeisterin

Leibniz-Institut für Länderkunde
Schongauerstr. 9
04328 Leipzig

Dr.
Robert Lämmchen

Beisitzer

Goethe-Universität Frankfurt a. M.
Institut für Humangeographie
Theodor-W.-Adorno-Platz 6
60323 Frankfurt am Main

Prof. Dr.
Caroline Kramer

Beisitzerin

Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Institut für Geographie und Geoökologie
Kaiserstraße 12
76131 Karlsruhe

Prof. Dr.
Heidi Megerle

Beisitzerin

Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg
Schadenweilerhof
72108 Rottenburg a.N.

Unsere Satzung

Satzung der „Akademie für geographische Regionalforschung e.V.“
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig am 18. Juli 2024

§1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins ist „Akademie für geographische Regionalforschung“ e.V. (nachfolgend AGR genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der AGR. Die AGR darf keine Personen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§2 Aufgabe

  1. Die Akademie für geographische Regionalforschung, als Zentralkommission für wissenschaftliche Landeskunde von Deutschland 1882 vom Deutschen Geographentag gegründet, seit 1941 als Zentralausschuß für deutsche Landeskunde und von 1995 bis 2023 als Deutsche Akademie für Landeskunde fortgeführt, ist eine Einrichtung der geographischen Regionalforschung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der geographischen Regionalforschung und wissenschaftlichen Landeskunde.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen sowie durch wissenschaftliche Vorträge, Exkursionen und Forschungsvorhaben,
    2. die Kooperation mit wissenschaftlichen Institutionen, Behörden, Verbänden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Medien,
    3. wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie die verantwortungsbewusste Öffentlichkeitsarbeit für eine sachgerechte Aufklärung, Information und Orientierung, auf dem Gebiet der geographischen Regionalforschung und wissenschaftlichen Landeskunde,
    4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zur geographischen Regionalforschung.
  4. Die Akademie gibt sich ein Arbeitsprogramm.
  5. Zur Durchführung spezieller Aufgaben und von Arbeiten mit interdisziplinärem Charakter kann die AGR Kommissionen oder Arbeitsgruppen, in denen neben Mitgliedern der AGR auch andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mitarbeiten können, bilden. Die Kommissionen berichten auf der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.
  6. Die AGR ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder wirken durch ihre berufliche Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Akademie mit. Sie werden auf Lebenszeit in die Akademie aufgenommen.
  2. Wenn ein Mitglied aus dem aktiven beruflichen Dienst ausgeschieden ist, ist es von den Pflichten nach § 3 Abs. 1 entbunden.
  3. Die Mitglieder werden auf eigenen Antrag durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgenommen. Zur Aufnahme benötigt die Antragstellerin/der Antragsteller eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
  4. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein abgeschlossenes Studium im Kontext der geographischen Regionalforschung (Masterniveau oder vergleichbar).
  5. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind, zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch freiwilligen Austritt, der spätestens am 30. September zum Jahresende erklärt werden muss;
    2. durch Ausschluss, der von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied die Interessen der AGR gröblich verletzt oder deren Zielsetzung zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen der AGR schädigt;
    3. wenn der Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gezahlt wurde.

§4 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit ein Ersatzvorstandsmitglied bestimmen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte der AGR nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  6. Der alte Vorstand führt die Geschäfte bis zur Amtsaufnahme des neuen Vorstands weiter.
  7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Der Vorstand erarbeitet bei Auftrag durch die Mitgliederversammlung eine Vergaberichtlinie zur Vergabe eines Preises zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung und haben Stimmrecht bei allen Entscheidungen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal pro Kalenderjahr vom Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie einer genau bezeichneten Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich einberufen. Dies umfasst auch elektronische Post. Der Einladung sind auch alle Beschlussvorlagen in vollem Wortlaut beizufügen. Beschlüsse können nur zu den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören;
    2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes;
    3. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    4. die Entlastung des Vorstandes;
    5. die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
    6. die Bildung von Kommissionen und Arbeitsgruppen;
    7. die Herausgabe der Publikationsorgane;
    8. Satzungsänderungen;
    9. die Auslobung eines Preises für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
    10. die Auflösung des Vereins.
  3. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Mitglieder schriftlich bei der/dem 1. Vorsitzenden beantragt wird. Von der Abhaltung einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann bei Zweckmäßigkeit nach Ermessen des Vorstandes für ein Jahr abgesehen werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jeder Beschluss wird schriftlich niedergelegt; das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann Beschlüsse der vorausgegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben. Beschlüsse einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung aufgehoben werden, andernfalls gelten sie wie Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Eilige Beschlüsse und Wahlen außer den Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, sowie der Auflösung des Vereins können auch ohne eine Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Umfrage entschieden werden. Hierzu ist die elektronische Form möglich. Zur Wirksamkeit ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. § 5 Absatz 5, Satz 2 gilt entsprechend.
  7. Für Satzungsänderungen, die Aufnahme von neuen Mitgliedern und die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§6 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der AGR an das Leibniz-Institut für Länderkunde, Schongauerstr. 9, 04328 Leipzig, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das IfL weist die bestimmungsgemäße Verwendung des ihm übertragenen Vermögens im Rahmen seiner regelmäßigen Prüfungen durch das Finanzamt nach.

Beitrittserklärung

Für die Beantragung einer Mitgliedschaft senden Sie das unten verlinkte Dokument bitte an olaf.kuehne@uni-tuebingen.de