Die AGR im Portrait
Ziele & Aufgaben
Förderung der wissenschaftlichen Landeskunde und geographischen Regionalforschung
Der Vorstand
Ansprechpartner*innen für die Vorhaben der AGR
Unsere Satzung
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig am 28. August 2014
Ziele & Aufgaben
Die Akademie für geographische Regionalforschung e.V. (nachfolgend AGR genannt) fördert die wissenschaftliche Landeskunde und geographische Regionalforschung. Mitglieder sind namhafte, durch eigene regionale Forschungsarbeiten ausgewiesene Geograph*innen und Nachbarwissenschaftler*innen, die durch ihre berufliche Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Akademie ehrenamtlich mitwirken. Sie werden durch Zuwahl auf Lebenszeit in die Akademie aufgenommen.
Zurzeit ist die AGR vor allem durch Publikationen (Berichte, Forschung und Karten) sowie durch regelmäßige Tagungen öffentlich sichtbar.
Thematische Beiträge zur Geographie Deutschlands und angrenzender deutschsprachiger Räume sowie Diskussionen zu Theorie und Methoden regionalbezogener Untersuchungen und Darstellungen bilden die Arbeitsschwerpunkte der AGR.
Sie pflegt den gemeinsamen Diskurs natur- und kulturwissenschaftlich orientierter und an regionalen Problemstellungen interessierter Wissenschaftler*innen. Sie bietet somit eine Plattform für informelle fachinterne Diskussionen zwischen Geograph*innen mit unterschiedlichen Spezialisierungen und landeskundlich arbeitenden Nachbarwissenschaftler*innen.
Zu den Aufgaben der AGR gehört die Förderung der wissenschaftlichen Landeskunde und geographischen Regionalforschung an Hochschulen, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen sowie die verantwortungsbewusste Öffentlichkeitsarbeit für eine sachgerechte Aufklärung, Information und Orientierung.
Sie arbeitet mit wissenschaftlichen Institutionen, Behörden, Verbänden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Medien zusammen.
Als “Zentralkommission für wissenschaftliche Landeskunde von Deutschland” 1882 vom Deutschen Geographentag gegründet, seit 1941 als “Zentralausschuß für deutsche Landeskunde”, wurde sie seit 1995 als “Deutsche Akademie für Landeskunde” fortgeführt und 2023 in Akademie für geographische Regionalforschung e.V. unbenannt.
Die AGR dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Vorstand
Die AGR umfasst derzeit sechs Vorstandsmitglieder.
Prof. Dr. Dr.
Olaf Kühne
Erster Vorsitzender
Eberhard Karls Universität Tübingen
Stadt- und Regionalentwicklung
Rümelinstraße 19-23
72070 Tübingen
Jun.-Prof. Dr.
Florian Weber
Zweiter Vorsitzender
Universität des Saarlandes
Europastudien
Campus
66123 Saarbrücken
Dr.
Karin Wiest
Schatzmeisterin
Leibniz-Institut für Länderkunde
Schongauerstr. 9
04328 Leipzig
Prof. Dr.
Vera Denzer
Beisitzerin
Universität Leipzig
Institut für Geographie
Johannisallee 19a
04103 Leipzig
Prof. Dr.
Caroline Kramer
Beisitzerin
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Institut für Geographie und Geoökologie
Kaiserstraße 12
76131 Karlsruhe
Prof. Dr.
Heidi Megerle
Beisitzerin
Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg
Schadenweilerhof
72108 Rottenburg a.N.
Unsere Satzung
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig am 28. August 2014
Die Satzung der AGR wird hier in Kürze veröffentlicht.
§1 Name und Sitz
- Der Name des Vereins ist “Deutsche Akademie für Landeskunde” e.V. (nachfolgend DAL genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der DAL. Die DAL darf keine Personen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§2 Aufgabe
- Die Deutsche Akademie für Landeskunde, als Zentralkommission für wissenschaftliche Landeskunde von Deutschland 1882 vom Deutschen Geographentag gegründet, seit 1941 als Zentralausschuß für deutsche Landeskunde und seit 1995 als Deutsche Akademie für Landeskunde fortgeführt, ist eine Einrichtung der wissenschaftlichen Landeskunde und geographischen Regionalforschung in Deutschland und im deutschsprachigen Raum Mitteleuropas.
- Zweck der Körperschaft ist die Förderung der wissenschaftlichen Landeskunde und geographischen Regionalforschung Deutschlands.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen sowie durch wissenschaftliche Vorträge, Exkursionen und Forschungsvorhaben,
- die Kooperation mit wissenschaftlichen Institutionen, Behörden, Verbänden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Medien,
- wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie die verantwortungsbewusste Öffentlichkeitsarbeit für eine sachgerechte Aufklärung, Information und Orientierung
auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Landeskunde und der Regionalen Geographie in Deutschland und im deutschsprachigen Raum Mitteleuropas.
- Die Akademie gibt sich ein Arbeitsprogramm.
- Zur Durchführung spezieller Aufgaben und von Arbeiten mit interdisziplinärem Charakter kann die DAL Kommissionen oder Arbeitsgruppen, in denen neben Mitgliedern der DAL auch andere Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mitarbeiten können, bilden. Die Kommissionen berichten auf der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.
- Die DAL ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder wirken durch ihre berufliche Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Akademie mit. Sie werden auf Lebenszeit in die Akademie aufgenommen.
- Wenn ein Mitglied aus dem aktiven beruflichen Dienst ausgeschieden ist, ist es von den Pflichten nach § 3 Abs. 1 entbunden.
- Die Mitglieder werden durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgenommen. Der Antrag hierzu erfolgt durch mindestens drei Mitglieder schriftlich an den Vorstand. Er ist angenommen, wenn er nicht mehr als drei Gegenstimmen erhält.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind, zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch freiwilligen Austritt, der spätestens am 30. September zum Jahresende erklärt werden muss;
- durch Ausschluss, der von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied die Interessen der DAL gröblich verletzt oder deren Zielsetzung zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen der DAL schädigt;
- wenn der Mitgliedsbeitrag nicht regelmäßig gezahlt wird.
§4 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte den/die Geschäftsführer/in des Selbstverlages.
- Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit ein Ersatzvorstandsmitglied bestimmen.
- Der alte Vorstand führt die Geschäfte bis zur Amtsaufnahme des neuen Vorstands weiter.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
§5 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung und besitzen, sofern sie im aktiven beruflichen Dienst stehen, Stimmrecht bei allen Entscheidungen. Mitglieder im beruflichen Ruhestand besitzen kein Stimmrecht bei Entscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern der Akademie. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal pro Kalenderjahr vom Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie einer genau bezeichneten Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich einberufen. Dieser Einladung sind auch alle Beschlussvorlagen in vollem Wortlaut beizufügen. Beschlüsse können nur zu den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören;
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes;
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- die Bildung von Kommissionen und Arbeitsgruppen;
- die Herausgabe der Publikationsorgane;
- Satzungsänderungen;
- die Verleihung der Robert-Gradmann-Medaille;
- die Auflösung des Vereins.
- Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt wird. Von der Abhaltung einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann bei Zweckmäßigkeit nach Ermessen des Vorstandes für ein Jahr abgesehen werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Jeder Beschluss wird schriftlich niedergelegt; das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen.
- Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung kann Beschlüsse der vorausgegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben. Beschlüsse einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung aufgehoben werden, andernfalls gelten sie wie Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Eilige Beschlüsse und Wahlen außer den Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, der Verleihung der Robert-Gradmann-Medaille sowie der Auflösung des Vereins können auch ohne eine Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Umfrage entschieden werden. Zur Wirksamkeit ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. § 5 Absatz 5, Satz 2 gilt entsprechend.
- Für Satzungsänderungen, die Verleihung der Robert-Gradmann-Medaille und die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
§6 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DAL an das Leibniz-Institut für Länderkunde, Schongauerstr. 9, 04328 Leipzig, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dazu ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes nötig.
Beitrittserklärung
Für die Beantragung einer Mitgliedschaft senden Sie das unten verlinkte Dokument bitte an olaf.kuehne@uni-tuebingen.de